AGB
Allgemeine Vermietbedingungen Bauaufzüge mit und ohne Personenbeförderung (Stand Januar 2015) – Höhenzugangstechnik Beutler (HZB)
1. Die HZB verpflichtet sich, dem Mieter das im Mietauftrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführte Gerät mit Zubehör für die vereinbarte Mindestmietdauer zu überlassen. Der Mietpreis wurde auf der Basis der vereinbarten Mindestmietdauer errechnet, eine kürzere Mietdauer erfordert einen höheren Mietpreis. Die Freimeldung des Mietgegenstandes muss 10 Kalendertage vor Beendigung schriftlich erfolgen. Dies gilt ebenso bei Verringerung oder Verlängerung der Mietzeit. Nachlieferungen und Ergänzungen fallen unter das Mietverhältnis.
2. Die Mietgebühren sind fällig zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietgerätes und bis zur Freimeldung zzgl. 3 Werktagen. Der Mietpreis wird ab dem Tage der Auslieferung oder Abholung berechnet. Jede angefangene Woche wird ganz berechnet. Das Mietverhältnis und die Mietberechnung endet mit dem Tage des Eingangs des Gerätes am vereinbarten Rückgabeort und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mietpreis basiert auf einer normalen Nutzung, d.h. einer 8 Stundenschicht täglich. Mehrnutzung und höhere Beanspruchung erfordern einen Mehrpreis.
3. Der Vermieter ist bemüht, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind Zusagen oder Angaben von Seiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich.
4. Zusammenstellen, Verladen, sowie Abladen oder Einlagern nach Rücklieferung am Rückgabeort des Vermieters sind im Mietpreis enthalten. Kosten für Anlieferung, Rücklieferung, Entladen und Beladen und anfallende Krankosten an der Baustelle sind vom Mieter zu tragen. Die Geräte sind nach Beendigung des Einsatzes vom Mieter sorgfältig zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgegeben, das ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungsverpflichtung des Mieters in Höhe des vereinbarten Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten.
5. Für die Montage, Inbetriebnahme und Übergabe des Gerätes sowie die Einweisung des Betriebspersonals des Mieters, stellt der Vermieter auf Wunsch des Mieters einen Instrukteur gegen Berechnung zur Verfügung. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch das gestellte Personal entstehen. Die Gestellung von Personal durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seiner Unterhaltungspflicht. Störungen des Mietgerätes sind vom Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, evtl. Ausfallzeiten berechtigen den Mieter nicht zur Mietkürzung.
6. Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte entsprechend der VBG 14/VBG35 erfolgt. Die Geräte
sind außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse, Diebstahl, Beschädigungen und Vandalismus zu schützen. Werkseitig vorgeschriebene Wartungen der Geräte (außer Sachkundigenprüfungen) während der Mietdauer hat der Mieter unter Übernahme der anfallenden Kosten durchzuführen. Die Schmierung der Zahnstange und Zahnräder sollte wöchentlich, bei geringer Nutzung monatlich erfolgen, da von der Schmierung deren Lebensdauer abhängt. Es sind unbedingt die in der Betriebsanleitung bzw. Prüfbuch angegebenen Schmiermittel zu verwenden. Die anfallenden Betriebskosten, wie z.b. Zahnstangenfett, Strom u.a.m. sind vom Mieter zu tragen.
7. Erforderlich Genehmigungen, sowie statische Nachweise bezüglich der Befestigung am Gebäude, sind vom Mieter zu erbringen. Der Vermieter stellen kostenlos die vorliegende TÜV-Abnahmebescheinigung, im Bedarfsfall Prüfbuch, sowie Betriebsanleitung zur Verfügung. Diese komplette Dokumentation ist bei Mietende in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
8. Während der Mietzeit trägt der Mieter das Gefahrenrisiko (Haftpflicht, Maschinenbruch, Diebstahl usw.). Wenn keine Maschinenversicherung vereinbart ist, verpflichtet sich der Mieter das Gerät in seine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Folgen, die durch eine Betriebsunterbrechung infolge Maschinenschadens oder mangelnder Kenntnis des Mieters über die Verwendbarkeit und den Betrieb des Mietgegenstandes eintreten sollten. Ansprüche des Mieters aus der Beschädigung oder dem Verlust des Gerätes gegen Dritte, auch gegen den jeweiligen Versicherer, sind hiermit an den Vermieter abgetreten.
9. Eine Maschinenbruchversicherung gilt nur als vereinbart, wenn sie auf Rechnung, Mietvertrag oder Vertragsbestätigung ausgewiesen ist. Die Versicherungsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Die Selbstbeteilung für den Mieter beträgt 1500,- € pro Schadensfall.
10. Generell ist im Mietpreis kein Reparaturanteil enthalten. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, übermäßigen Verschleiß und durch Gewalteinwirkung entstehen, werden zu Lasten des Mieters repariert. Fehlende Teile werden zum Neupreis in Rechnung gestellt zzgl. Geschäftskosten sowie Verpackungs- und Versandkosten.
11. Transportkosten werden nach Zeitaufwand einschließlich der notwendigen Be- und Entladezeiten abgerechnet. Anlieferung und Abholung erfolgt zu ebener Erde.
12. Durch Weitervermietung des Mietgegenstandes entstehende Forderungen gegen Dritte sind an die HZB abgetreten. Wird der vereinbarte Mietpreis trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht bezahlt, endet das Mietverhältnis mit
Ablauf der Nachfrist. Der Vermieter ist dann zur Stilllegung des Mietgegenstandes und Rückholung berechtigt.
13. Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich unzulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
14. Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche ist ausgeschlossen.
Forderungsabtretung des Mieters an den Vermieter:
Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietvertrag tritt der Mieter sämtliche Ansprüche an Dritte, die er durch den Einsatz des Mietgerätes erwirbt oder schon erworben hat, an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem abgeschlossenen Mietvertrag. Der Vermieter wird diese Abtretung solange nicht anzeigen, wie er keinen Anlass zur Annahme hat, dass diese für Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Auf Verlagen des Vermieters hat der Mieter die Dritten zu benennen und ihnen diese Abtretung anzuzeigen.
15. Bei HZB beinhaltet der Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Betriebsmittel. Er versteht sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Personalschicht von 8 Stunden (bei Vermietung ohne Bedienungspersonal). Minderzeiten verändern nicht den Gesamt-Mietpreis. Benutzt der Mieter das Mietgerät länger, so wird für jede weitere Woche eine zusätzliche Gebühr der vereinbarten Miete erhoben. Bei der Abrechnung von Wochen wird von der Firma HZB eine 5-Tage-Nutzung ohne Samstage, Sonn- und Feiertage angenommen. Wird das Mietgerät verstärkt eingesetzt, so erfolgt eine Nachberechnung. Der Mieter hat dem Vermieter eine verstärkte Nutzung anzuzeigen; im Zweifel gelten die Aufzeichnungen des bordeigenen Aufzeichnungsgerätes. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für betriebsbereite Geräte, zzgl. Gebühren für die Versicherung durch Maschinenbruch, Betriebsstoffen, Kosten für An- und Abtransport, Bedienungspersonal.
Zusätzliche Kosten wie Kran, Verkehrsabsicherung, Hilfspersonal, Transport innerhalb der Baustellen, Zusatzausstattung werden gesondert berechnet. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für die Einsatzzeit Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung unsere jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preise zugrundzulegen.
Rechnungen sind rein netto kostenfrei zu bezahlen. Sie werden, auch bei anderer Bestimmung, anzunehmen auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen; erfolgt dies trotzdem, dann nur erfüllungshalber ohne Präjudiz für spätere Zahlungen. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor der Zuverfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Zahlung zu verlangen. Während eines laufenden Auftrages erfolgt die Abrechnung zur Miete bzw. zum Ende des jeweiligen Monats.
Abgeschlossene Aufträge werden sofort abgerechnet. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit ab, für alle Forderungen Zinsen zu banküblichen Konditionen zu berechnen und die Geräte sofort abzuholen.
Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, Gegenleistungen zurückzuzahlen.
16. Kündigung
Das Mietverhältnis kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn:
Der Mieter seine Zahlungen einstellt, mit einer Mietrate länger als 14 Tage in Rückstand ist, um ein Moratorium nachgesucht hat oder ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt hat. Der Mieter das Mietgerät vertragswidrig gebraucht oder Dritten überlässt. Der Mieter das Mietgerät durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten gefährdet. Der Vermieter hat im Falle einer Kündigung das Recht, das Mietgerät sofort abzuholen. Zu diesem Zweck gestattet der Mieter dem Vermieter oder seinen Bevollmächtigten Zugang zum Mietgerät und duldet in einem solchen Fall die Wegnahme des Objekts, ohne daraus irgendwelche Rechte (z.b. wegen etwaig verbotener Eigenmacht) herleiten zu können. Die damit verbundenen Kosten, wie Fracht, Nebengebühren usw. gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist dem Vermieter schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Mietraten und den eventuell anderweitig erzielten Mieteinnahmen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
17. Recht und Gerichtsstand
Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise an nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt. Erfüllungsort ist Gießen. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten – auch aus Wechsel- und Scheckprozessen- ist ausschließlich Gießen, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.